1. Einleitung
In der globalisierten Weltwirtschaft hat das Bedürfnis der Investoren nach Zugang zu neuen Märkten den Boden für die Entstehung unterschiedlicher Rechtsstrukturen bereitet. Für ausländische Unternehmen, die Interesse am türkischen Markt haben, jedoch noch keine Entscheidung über eine Direktinvestition getroffen haben, bietet die Errichtung eines Verbindungsbüros eine kostengünstige und flexible Alternative.
Ein Verbindungsbüro ist eine Einrichtung, die von nach ausländischem Recht gegründeten Unternehmen in der Türkei eröffnet wird, um ohne Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit begrenzte Geschäfte und Vorgänge wie Marktforschung, Werbung, Kommunikation und technische Unterstützung durchzuführen. Diese Struktur ermöglicht es ausländischen Unternehmen, den türkischen Markt zu erkunden, ohne große finanzielle Verpflichtungen einzugehen und ohne langwierige bürokratische Verfahren durchlaufen zu müssen.
2. Rechtsgrundlagen
Die Errichtung und die Tätigkeiten von Verbindungsbüros in der Türkei sind durch das Gesetz Nr. 4875 über ausländische Direktinvestitionen (sowie durch die auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Durchführungsverordnung zum Gesetz über ausländische Direktinvestitionen (Durchführungsverordnung) und die einschlägigen Rechtsvorschriften geregelt.
3. Tätigkeitsbereiche
Den in der Türkei zu errichtenden Verbindungsbüros ist die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten untersagt; insofern führen Verbindungsbüros keine gewerblichen Geschäfte oder Vorgänge durch. Die Tätigkeiten, die von Verbindungsbüros ausgeübt werden dürfen, sind in der Durchführungsverordnung abschließend festgelegt. Die abschließend bestimmten Tätigkeitsarten sind im Folgenden aufgeführt:
- Repräsentation und Empfang:
Vertretung des ausländischen Unternehmens gegenüber Branchenorganisationen und bei einschlägigen Veranstaltungen, Koordination und Organisation der geschäftlichen Kontakte der Vertreter des ausländischen Unternehmens in der Türkei sowie Deckung des Bürobedarfs dieser Personen
- Kontrolle, Überwachung und Beschaffung von Lieferanten in der Türkei hinsichtlich Qualität und Standards:
Überwachung der im Auftrag des ausländischen Unternehmens produzierenden Firmen im Rahmen der Qualitätsstandards des ausländischen Unternehmens, Beschaffung der Produkt- und Herstelleranforderungen des ausländischen Unternehmens
- Technische Unterstützung:
Bereitstellung von Schulungen oder technischer Unterstützung für Vertriebshändler, Erbringung von Unterstützungsleistungen für zuliefernde Hersteller zur Erhöhung ihrer Qualitätsstandards
- Kommunikation und Informationsübermittlung:
Erhebung und Übermittlung von Informationen zu Marktentwicklungen, Verbrauchertrends, der Absatzlage von Wettbewerbern und Vertriebshändlern, der Leistung des Vertriebsunternehmens u. Ä. zur Weiterleitung an das ausländische Unternehmen, das in Geschäftsbeziehungen mit der Türkei steht
- Regionales Verwaltungszentrum:
Erbringung von Koordinations- und Verwaltungsleistungen für die Niederlassungen des ausländischen Unternehmens in anderen Ländern in Bezug auf Tätigkeiten wie Entwicklung von Investitions- und Managementstrategien, Planung, Werbung, Vertrieb, Kundendienstleistungen, Markenführung, Finanzmanagement, technische Unterstützung, Forschung und Entwicklung, externe Beschaffung, Erprobung neu entwickelter Produkte, Labordienstleistungen, Forschung und Analyse sowie Mitarbeiterschulungen
4. Gründung des Verbindungsbüros
Ausländische Unternehmen, die in der Türkei ein Verbindungsbüro errichten möchten, müssen einen Antrag bei der Generaldirektion für Fördermaßnahmen und ausländisches Kapital (Generaldirektion) des Ministeriums für Industrie und Technologie (Ministerium) stellen. Gemäß der Durchführungsverordnung sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
- Antragsformular
- Eine Erklärung, die den Umfang der vom Verbindungsbüro auszuführenden Tätigkeiten und die Zusicherung umfasst, dass das Büro keine gewerbliche Tätigkeit ausüben wird, sowie ein Dokument, das die Unterschriftsberechtigung des die Erklärung unterzeichnenden Vertreters des ausländischen Unternehmens nachweist
- Eine dem ausländischen Unternehmen gehörende Handelsregisterbescheinigung, die vom zuständigen türkischen Konsulat oder von den Behörden des Staates, dessen Recht das ausländische Unternehmen unterliegt, ausgestellt und mit der Apostille versehen wurde
- Ein über das ausländische Unternehmen erstellter Geschäftsbericht oder eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
- Vollmachtsurkunde für die mit der Durchführung der Tätigkeiten des Verbindungsbüros beauftragte Person
- Vollmacht (Vollmachtsurkunde) für den Fall, dass die Gründungsverfahren durch einen Bevollmächtigten durchgeführt werden
Das Ministerium wird die Anträge neu gegründeter Unternehmen unter Berücksichtigung von Faktoren wie dem Geschäftsgegenstand, dem Stammkapital und der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter des Unternehmens bewerten und kann darüber hinaus die Voraussetzung verlangen, dass seit der Gründung des Unternehmens mindestens ein Jahr vergangen ist. Sofern die angeforderten Unterlagen vollständig und lückenlos vorliegen, beträgt die in der Durchführungsverordnung vorgesehene Frist für die Bearbeitung der Anträge fünfzehn Arbeitstage.
5. Bereiche mit Sondervorschriften
Gemäß der Durchführungsverordnung werden Anträge ausländischer Unternehmen auf Eröffnung eines Verbindungsbüros zum Zweck der Tätigkeit in Finanzbereichen mit Sondervorschriften wie dem Geld- und Kapitalmarkt oder dem Versicherungswesen von den im Rahmen der jeweiligen Sondervorschriften ermächtigten Einrichtungen oder Behörden (z. B. der Kapitalmarktbehörde) geprüft.
Das Ministerium kann, sofern es dies für erforderlich hält, die Anträge ausländischer Unternehmen auf Eröffnung eines Verbindungsbüros in Branchen, in denen für die Tätigkeitsausübung eine Genehmigung, Lizenz oder vergleichbare Berechtigung erforderlich ist, unter Einholung der Stellungnahme der die betreffende Genehmigung oder Lizenz erteilenden Einrichtung oder Behörde abschließend bearbeiten.
- Pflichten nach der Gründung
Verbindungsbüros sind verpflichtet, innerhalb von spätestens einem Monat ab dem Datum der Erteilung der Gründungsgenehmigung die steuerliche Anmeldebescheinigung sowie je eine Kopie des Mietvertrags des Verbindungsbüros an die Generaldirektion zu übersenden. Sofern eine Änderung der Anschrift des Verbindungsbüros, des/der Bürobevollmächtigten oder der Firma des ausländischen Unternehmens eintritt, ist diese Änderung innerhalb von spätestens einem Monat ab dem Datum der Änderung der Generaldirektion mitzuteilen.
Darüber hinaus sind Verbindungsbüros verpflichtet, jährlich bis spätestens Ende Mai das Informationsformular über die Tätigkeiten der Verbindungsbüros über die Tätigkeiten des Büros im vergangenen Jahr samt beigefügten Unterlagen an das Ministerium zu übersenden. Werden das betreffende Formular und die als Anlage beigefügten Unterlagen nicht an das Ministerium übersandt, wird das Ministerium Anträge auf Verlängerung der Tätigkeitsdauer nicht zur Bearbeitung annehmen. Im Falle der Nichteinreichung des Formulars steht dem Ministerium zudem das Recht zu, bestehende Tätigkeitsgenehmigungen zu widerrufen.
Ob die Verbindungsbüros ihre Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften und dem in ihrer Genehmigung festgelegten Tätigkeitsgegenstand ausüben, kann vom Ministerium überprüft werden. Wird bei der durchgeführten Überprüfung festgestellt, dass ein Verbindungsbüro außerhalb des Genehmigungsumfangs tätig ist, wird dem Verbindungsbüro eine Frist von dreißig Tagen eingeräumt, um für die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten einen Genehmigungsantrag zu stellen. Die betreffende dreißigtägige Frist kann auf Antrag des Verbindungsbüros mit berechtigten Gründen um weitere dreißig Tage verlängert werden. Wird nach Ablauf der dem Verbindungsbüro für die Antragstellung gewährten Frist kein Antrag auf Tätigkeitsgenehmigung gestellt, wird die Tätigkeitsgenehmigung des betreffenden Verbindungsbüros durch das Ministerium widerrufen.
Wird im Rahmen der vom Ministerium durchgeführten Überprüfung festgestellt, dass das Verbindungsbüro eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat, wird die Tätigkeitsgenehmigung des betreffenden Verbindungsbüros durch das Ministerium widerrufen. Über den Beschluss zum Widerruf der Tätigkeitsgenehmigung des Verbindungsbüros werden die zuständigen Stellen vom Ministerium in Kenntnis gesetzt.
7. Tätigkeitsdauer und Verlängerung
Verbindungsbüros wird bei der Erstantragstellung eine Genehmigung für höchstens drei Jahre und beschränkt auf die im Antrag erklärten Tätigkeiten erteilt. Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer kann durch Antragstellung bei der Generaldirektion eine Verlängerung der Frist beantragt werden. Allerdings wird die Tätigkeitsdauer von Büros, die eine Genehmigung zum Zweck der Marktforschung oder der Werbung für die Produkte und Dienstleistungen des ausländischen Unternehmens erhalten haben, nicht verlängert.
Für die übrigen Tätigkeitsarten sind die Verlängerungsfristen wie folgt festgelegt: Für Tätigkeiten im Bereich Repräsentation und Empfang sowie Lieferantenkontrolle, -überwachung und -beschaffung kann eine Verlängerung um fünf Jahre gewährt werden; für technische Unterstützung sowie Kommunikation und Informationsübermittlung ebenfalls um fünf Jahre; für Tätigkeiten als regionales Verwaltungszentrum kann eine Verlängerung um zehn Jahre gewährt werden. Die Generaldirektion bewertet die Anträge auf Fristverlängerung unter Berücksichtigung der Tätigkeiten des Büros in den vergangenen Jahren, des Geschäftsplans des ausländischen Unternehmens für die Türkei, der Höhe der Ausgaben und der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter.
8. Ergebnis
Das Verbindungsbüro ist eine kostengünstige und flexible Rechtsstruktur, die es ausländischen Unternehmen ermöglicht, den türkischen Markt zu erkunden, ohne eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben. Die Tätigkeitsbereiche des Verbindungsbüros sind durch die Durchführungsverordnung abschließend festgelegt, wobei bei Überschreitung dieser Grenzen oder bei Nichteinhaltung der nach der Gründung zu beachtenden Pflichten das Risiko des Verlusts der Tätigkeitsgenehmigung besteht. Insofern stellt das Verbindungsbüro zwar einen strategischen Schritt vor einer Direktinvestition dar, seine Nachhaltigkeit hängt jedoch davon ab, dass die in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Pflichten mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit eingehalten werden.
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